Am 14. September 2019 treten aufgrund der nationalen Umsetzung der 2. Stufe der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017 neue gesetzliche Bestimmungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen:
PSD2 steht für Payment Services Directive 2 (neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie).
Seit September 2019 müssen Banken aufgrund dieser erweiterten gesetzlichen Vorgaben technische und vertragliche Anpassungen im Online Banking und beim Bezahlen mit Karte vornehmen. Die Richtlinie wurde ins Leben gerufen, um z.B. den Zugriff auf Zahlungskontodaten (Girokonten) durch Dritte, die Sie als Kunde zuvor dazu ermächtigt haben müssen, zu regeln. Wir als Bank müssen für den Zugriff diesen Drittanbietern eine technische Schnittstelle zur Verfügung stellen. Die Drittunternehmen unterliegen der Aufsicht und Kontrolle der BaFin bzw. der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde.
Doch wie genau gestaltet sich dieser Zugriff eines dritten Zahlungsdienstleisters auf Ihre Girokontodaten?
Die dritten Parteien können in Ihrem Auftrag
Zusammengefasst
Mit der PSD2 werden die Anforderungen an die Authentifizierung der Kunden bei Zahlungen verschärft. Authentifizierung bedeutet, dass nicht nur Sie als Auftraggeber identifiziert werden, sondern dass auch die inhaltliche Richtigkeit Ihrer Willenserklärung geprüft wird. 2-Faktor-Authentifizierung bzw. starke Kundenauthentifizierung bedeutet, dass Sie sich mit zwei von drei möglichen Faktoren "ausweisen" müssen:
Den Einsatz von zwei Authentifizierungselementen (z.B. Eingabe PIN und TAN) kennen Sie bereits im Zusammenhang mit der Erteilung von Zahlungsaufträgen (wie z.B. Überweisungen). Zukünftig kann dies auch in anderen Fällen erforderlich sein. Die 2-Faktor-Authentifizierung wird in der Regel angewendet bei
Technische Informationen zur Schnittstelle, Testmöglichkeiten sowie Kontaktdaten werden unter https://www.bank-verlag.de/psd2-isbank zur Verfügung gestellt.
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